1. All­ge­mei­nes

Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Wer­be- und Internetagentur Hob by Horse GmbH (nachfolgend: “Hob by Horse” genannt) und den Auf­trag­ge­bern gel­ten für al­le An­­ge­bo­te und Leis­tun­gen der Wer­be- und/oder der Internetagentur “Hob by Horse” aus­schließ­lich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Auf­trag­ser­tei­lung gültigen Fassung. Die Auf­trag­ge­ber können diese AGB unter der Webadresse www.hob-by-horse.de je­der­zeit aufrufen und mit Hilfe ihres Internetbrowsers ausdrucken oder auf ihrem Rechner spei­chern.

Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Dienstleistungen und/oder Werke der Wer­be- und Internetagentur. Die Art der Dienstleistungen und Werke im Einzelnen ergibt sich aus der von der Agentur entwickelten Konzeption, dem Angebot, den Aktionsvorschlägen bzw. den Einzelaufträgen.

Ab­wei­chen­de Bedingungen des Auftraggebers wer­den nicht anerkannt, es sei denn “Hob by Horse” stimmt ih­rer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferungsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.

“Hob by Horse” kann diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und ergänzende besondere Geschäftsbedingungen nachträglich ändern. In einem solchen Fall wird “Hob by Horse” dem Auftraggeber die geänderten Bedingungen mitteilen und die Änderungen deutlich hervorheben. Wenn der Auf­trag­ge­ber mit diesen Änderungen nicht einverstanden ist, kann der Auftraggeber in­ner­halb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung widersprechen. Erfolgt in dieser Zeit kein Widerspruch, gelten die Änderungen als ge­neh­migt, so­weit der Auf­trag­ge­ber Kauf­mann i.S.d. HGB ist. “Hob by Horse” wird den Auf­trag­ge­ber auf das Widerspruchsrecht, die Be­deu­tung des Ver­hal­tens des Auf­trag­ge­bers und auf die hie­raus resultierenden Rechtsfolgen in der Änderungsmitteilung besonders hin­wei­sen, so­weit der Auf­trag­ge­ber nicht Kauf­mann i.S.. HGB ist.

Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, soweit nicht im Einzelnen Abweichendes vereinbart ist. Sie gel­ten auch für die zukünftigen Ge­schäfts­beziehungen mit dem Auftraggeber, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist.

2. Vertragsschluss

Die Angebote von „Hob by Horse“ sind freibleibend und unverbindlich.

Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Vertrag schriftlich geschlossen wurde, die Bestellung des Auftraggebers durch „Hob by Horse“ schriftlich bestätigt wird oder „Hob by Horse“ mit der Ausführung begonnen hat.

Vorleistungen, die „Hob by Horse“ im Rahmen eines Angebots auf Wunsch des Auftraggebers erbringt, können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, wenn es nicht zu einem Vertragsabschluss kommt.

3. Prä­sen­ta­ti­on

Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch “Hob by Horse” so­wie deren Präsentation erfolgt – sofern nichts anderes in Aufträgen vereinbart worden ist – gegen Zahlung eines gesonderten Präsentationshonorars.

Jeg­liche, auch nur teil­wei­se Ver­wen­dung der von “Hob by Horse” im Hin­blick und mit dem Zie­l ei­nes Ver­trags­ab­schlus­ses dem po­ten­ti­el­len Auf­trag­ge­ber vor­ges­tell­ten oder über­reich­ten Ar­bei­ten und Leis­tun­gen (Prä­sen­ta­tio­nen), un­ab­hän­gig da­von, ob sie ur­he­ber­recht­lich ge­schützt sind, be­darf der vor­he­ri­gen Zu­stim­mung von “Hob by Horse”. Die­ser Zustimmungs­vor­be­halt gilt auch für die Ver­wen­dung in ge­än­der­ter oder be­ar­bei­te­ter Form und für die Ver­wer­tung der den Arb­ei­ten und Leis­tun­gen von “Hob by Horse” zu­grun­de lie­gen­den Ideen, so­fern die­se in den bis­he­ri­gen Wer­be­mit­teln kei­nen Nie­der­schlag ge­fu­nden ha­ben.

In der An­na­hme ei­nes Prä­sen­ta­tions­ho­no­rars liegt kei­ne Zu­stim­mung zur Ver­wen­dung der Ar­bei­ten und Leis­tun­gen von “Hob by Horse”.

Werden Ur­he­bernutzungs- und Ei­gen­tums­rech­te an den von “Hob by Horse” im Rah­men von Prä­sen­ta­tio­nen vor­ge­leg­ten Ar­bei­ten ver­ein­ba­rungs­ge­mäß voll be­zahlt, ge­hen die Ur­he­ber-, Nut­zungs- und Ei­gen­tums­recht ent­spre­chend den Aus­füh­run­gen un­ter Punkt 12 über.

4. Leis­tungs­um­fang und Ab­wick­lung der Aufträge

Der Leis­tungs­um­fang der Auf­trä­ge er­gibt sich so­wohl aus dem Ver­trag als auch aus der je­weils beim Ver­trags­schluss ak­tu­el­len Pro­dukt- oder Leis­tungs­be­schrei­bung.

Zu­sätz­li­che und/oder nach­träg­li­che Än­de­run­gen be­dür­fen der Schrift­form.

Die von “Hob by Horse” über­sand­ten Entwürfe/Muster sind ver­bind­lich, sobald sie vom Auf­trag­ge­ber freigegeben worden sind.

Die vom Auftraggeber benannten Ansprechpartner müssen insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Texten und sonstigen Abstimmungsvorgängen zeichnungsberechtigt sein. Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung müssen vom Auftraggeber rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden.

So­weit von “Hob by Horse” Drit­te, bei­spiels­wei­se Dru­cke­reien im Rah­men des Ver­trags­ver­hält­nis­ses be­auf­tragt wor­den sind, Men­gen für den Auf­trag­ge­ber her­zu­stel­len und zu liefern, haf­tet “Hob by Horse” nicht für Mehr- oder Min­der­lie­fe­run­gen in ei­nem Um­fang von bis zu 10 %.

Vor­la­gen, Da­tei­en und sons­ti­ge Ar­beits­mit­tel (ins­be­son­dere Ne­ga­ti­ve, Mo­del­le, Ori­gi­na­lil­lu­stra­tio­nen etc.), die “Hob by Horse” er­stellt oder er­stel­len lässt, um die nach dem Ver­trag ge­schul­de­te Leis­tung zu er­brin­gen, blei­ben Ei­gen­tum von “Hob by Horse”. “Hob by Horse” sind we­der zur He­raus­ga­be noch zur Auf­be­wah­rung ver­pflich­tet.

5. Treueb­in­dung

Die Treuebindung an den Auftraggeber verpflichtet “Hob by Horse” zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des Auftraggebers ausgerichteten Beratung sowie einer dementsprechenden Auswahl dritter Unternehmen, z.B. für Produktionsvorgänge. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Auftraggebers.

6. Konkurrenzausschluss

„Hob by Horse“ verpflichtet sich, den Auftraggeber über mögliche Konkurrenzkonflikte mit anderen Auftraggebern zu informieren und gewährt auf Verlangen Konkurrenzausschluss für im einzelnen festzulegende Produkt- und Dienstleistungsbereiche zu Gunsten des Auftraggebers.

Mit der Einräumung eines Konkurrenzausschlusses durch „Hob by Horse“ korrespondiert die Verpflichtung des Auftraggebers, während des ungekündigten Vertrages mit „Hob by Horse“ im Bereich des Vertragsgegenstandes keine Agenturen für Werbung gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Gestaltung und Durchführung des vertragsgegenständlichen Projekts zu beauftragen.

7. Auf­trags­er­tei­lung an Drit­te

“Hob by Horse” ist be­rech­tigt, die ihr über­tra­ge­nen Auf­ga­ben selbst aus­zu­füh­ren oder Drit­te da­mit zu be­auf­tra­gen.

“Hob by Horse” ist be­rech­tigt, Auf­trä­ge zur Pro­duk­ti­on von Wer­be­mit­teln, an de­ren Er­stel­lung “Hob by Horse” ver­trags­ge­mäß mit­ge­wirkt hat, im Na­men des Auf­trag­ge­bers zu er­tei­len, es sei denn, der Auf­trag­ge­ber be­hält sich die­ses Recht aus­drück­lich vor und gibt die­se In­for­ma­ti­on an “Hob by Horse” schrif­tlich in­ner­halb ei­ner Frist von zwei Wo­chen ab Ver­trags­schluss be­kannt.

Hat der Auf­trag­ge­ber in­ner­halb die­ser Frist von zwei Wo­chen kei­ne aus­drück­li­che Er­klä­rung ab­ge­ge­ben, gilt sein Schwei­gen als Er­tei­lung ei­ner Voll­macht, so­weit er Kauf­mann i.S.d. HGB ist. “Hob by Horse” wird den Auf­trag­ge­ber, der nicht Kauf­mann i.S.d. HGB ist, auf diese Be­deu­tung seines Ver­hal­tens und auf die hie­raus resultierenden Rechtsfolgen in der bei Vertragsschluss besonders hinweisen.

Auf­träge er­teilt “Hob by Horse” in ei­ge­ne­m Na­men und auf ei­ge­ne Rech­nung.

Wer­den Men­gen­ra­bat­te oder Mals­taffeln (einen gestaffelten Wiederholungsrabatt , der dem werbenden Unternehmen für das mehrfache Schalten eines (identischen) Werbemittels im gleichen Werbeträger gewährt wird) in An­spruch ge­nom­men, er­hält der Auf­trag­ge­ber bei Nicht­er­fül­lung der Ra­batt-/ oder Staf­fel­vo­raus­set­zun­gen ei­ne Nach­be­las­tung, die so­fort fäl­lig wird.

Für man­gel­haf­te Leis­tungen Dritter oder der Wer­be­trä­ger haf­te­t “Hob by Horse” nicht. “Hob by Horse” ver­pflich­tet sich al­ler­dings im Fal­le ei­ner man­gel­haf­ten Leis­tung zum Er­satz für den Ge­währ­leis­tungs­aus­schluss ih­re Ge­währ­leis­tungs­an­sprü­che geg­en Dritte oder den Wer­be­trä­ger an den Auf­trag­ge­ber ab­zu­tre­ten.

8. Lie­fe­rung und Lie­fer­fris­ten

“Hob by Horse” hat ih­re Lie­fer­pflicht er­füllt, so­bald die Ar­bei­ten und Leis­tun­gen von “Hob by Horse” zur Ver­sen­dung/Live ge­bracht sind. Das Ri­si­ko der Über­mitt­lung, z.B. Be­schä­di­gung, Ver­lust, Ver­zö­gerung, gleich mit wel­chem Me­dium über­mit­telt wird, trägt der Auf­trag­ge­ber.

Lie­fer­fris­ten und Lie­fer­ter­mi­ne sind nur ver­bind­lich, wenn der Auf­trag­ge­ber et­wai­ge Mit­wir­kungs­pflich­ten (z.B. Be­schaf­fung von Un­ter­la­gen, Frei­ga­ben, Be­reit­stel­lung von In­for­ma­tio­nen, Er­stel­lung von Leis­tungs­ka­ta­lo­gen/Pflich­tenheften) or­dnungs­gemäß er­füllt hat und die Ter­mi­ne von “Hob by Horse” schrift­lich be­stä­tigt wor­den sind.

Von “Hob by Horse” zur Ver­fü­gung ge­stell­te Vor­la­gen und Ent­wür­fe sind nach Far­be, Bild-, Strich- oder Ton­ges­tal­tung erst dann ver­bind­lich, wenn ih­re ent­spre­chende Rea­li­sie­rungsmöglichkeit schrift­lich von “Hob by Horse” be­stä­tigt wor­den ist.

Ge­rät “Hob by Horse” mit ih­ren Leis­tun­gen in Ver­zug, so ist ihr zu­nächst ei­ne an­ge­mes­se­ne Nach­frist zu ge­wäh­ren. Nach frucht­lo­sem Ab­lauf der Nach­frist kann der Auf­trag­ge­ber vom Ver­trag zu­rück­tre­ten. Er­satz des Ver­zugs­scha­dens kann nur bis zu Hö­he des Auf­trags­wer­tes (Ei­gen­leis­tung aus­schließlich Vor­leis­tung und Ma­te­ri­al) ver­langt wer­den.

Die Lie­fer­frist ver­län­gert sich bei Ein­tritt un­vor­her­ge­se­he­ner Hin­der­nis­se, die au­ßer­halb des Macht­be­reichs von “Hob by Horse” lie­gen, so­weit sol­che Hin­der­nis­se nach­weis­lich auf die Lie­ferung des Lie­fer­ge­gens­tan­des er­he­blichen Ein­fluss haben. Die Lie­fer­frist ver­län­gert sich ent­spre­chend der Dau­er der­ar­ti­ger Maß­nah­men und Hin­der­nis­se. “Hob by Horse” wird das Auf­tre­ten so­wie die Tat­sache, dass ein der­ar­ti­ges Hin­der­nis­ be­ho­ben ist, dem Auf­trag­ge­ber un­ver­züg­lich mit­tei­len.

Wett­be­werbs­recht­li­che Über­prüfungen sind nur dann Auf­ga­ben von “Hob by Horse”, wenn diese aus­drück­lich ver­ein­bart sind .

Lie­fe­run­gen er­fol­gen auf Kos­ten von “Hob by Horse”. Ver­pa­ckung, Fracht, Por­to, Ver­si­che­rung und sons­ti­ge Ver­sand­kos­ten sind hier­von je­doch nicht erfasst. Die­se Kos­ten wer­den dem Auf­trag­ge­ber in Rech­nung ge­stellt.

Kommt der Auf­trag­ge­ber mit der An­nah­me der Leistun­g in Ver­zug oder un­ter­lässt bzw. ver­zö­gert der Auf­trag­ge­ber ei­ne ihm ob­lie­gen­de Mit­wir­kung, so kann “Hob by Horse” den ent­stan­de­nen Leis­tungs­aus­fall dem Auftraggeber in Rech­nung stel­len.

9. Zah­lungs­be­din­gun­gen, Zah­lungs­ver­zug

Ver­ein­bar­te Prei­se sind Net­to-Prei­se, zu de­nen die je­weils gel­ten­de Mehr­wert­steu­er hin­zu­kommt. Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­ben, Zöl­le oder sons­ti­ge auch nach­träg­lich ent­ste­hen­de Ab­ga­ben wer­den an den Auf­trag­ge­ber wei­ter­be­rech­net.

Fremd- und Nebenkosten, wie die Kosten für die Einschaltung von Fotografen, Stylisten, Designern u.ä. sowie Aufwendungen für Telefon, Telefax, Kurier, Reisespesen u.ä. sind gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Bei Wer­be­mitt­lung sind die je­weils gül­ti­gen Lis­ten­prei­se der Wer­be­trä­ger am Er­schei­nungs­tag ver­bind­lich.

Das Entgelt für Leistungen von „Hob by Horse“ ist für „Hob by Horse“ kostenfrei in voller Höhe ohne Abzüge wie Skonti oder Rabatte zu sofort nach Rechnungsstellung zu zahlen.

Das Entgelt ist grundsätzlich auf das auf den Geschäftsunterlagen von „Hob by Horse“ genannten Konto zu überweisen. Statt dessen ist jedoch auch Barzahlung möglich.

Der Auftraggeber gerät mit der Zahlung zehn Tage nach Rechnungsstellung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt erhebt „Hob by Horse“ Verzugszinsen in Höhe von 4 % Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, der dem Bundesanzeiger oder dem Internet entnommen werden kann. Ist an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt, beträgt der Zinssatz 8 % Punkte über dem Basiszinssatz.

Über die Verzugszinsen hinaus behält sich „Hob by Horse“ die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vor.

Rügt der Auftraggeber, der Auftrag sei nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden, so tritt die Fälligkeit des Entgelts bzw. bei vereinbarter Ratenzahlung der letzten Rate erst mit der Behebung des gerügten Mangels ein, wenn „Hob by Horse“ diesen entweder anerkannt hat oder im Falle einer streitigen Auseinandersetzung die Berechtigung der Rüge in der das entsprechende Verfahren abschließenden Entscheidung festgestellt wird.

Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift hat der Auftraggeber “Hob by Horse” die entstandenen Kosten im vol­lem Umfang zu ersetzen. Wur­de vom Auftraggeber eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, verpflichtet sich dieser, jede Änderung seiner Bankverbindung un­ver­züg­lich an “Hob by Horse” mitzuteilen.

Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist die Zurückbehaltung von Zahlungen we­gen irgendwelcher von “Hob by Horse” nicht anerkannten Gegenansprüche des Auftraggebers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

Bei länger andauernden Projekten behält “Hob by Horse” sich die Erstellung von Teilrechnungen vor.

Mit diesen sollen die bis­her erbrachten Leistungen abgegrenzt werden.

“Hob by Horse” behält sich bei Dauerschuldverhältnissen eine Änderung der Preise vor, die mit angemessener Frist an­ge­kün­digt werden.

Bei Dauerschuldverhältnissen sind Leistungsentgelte, beginnend mit dem Tage der Leis­tungs- bereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Entgelte monatlich jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus zu zahlen, wo­bei der Auftraggeber verpflichtet ist, auf Anforderung von “Hob by Horse” dieser eine Lastschriftermächtigung zu erteilen. Entgelte für Tei­le eines Kalendermonats werden für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Entgelts be­rechnet. “Hob by Horse” kann für den Folgemonat den Leistungsentgelten ei­nen Mehr­auf­wan­dauf- schlag hinzuberechnen, der sich nach dem Vormonatsmehraufkommen rich­tet (Her­aufs­tu­fung). Minderverbrauch wird in der Folgerechnung verrechnet.

Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von “Hob by Horse” sind sofort nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch 2 Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.

Im Falle des Zahlungsverzuges mit einem nicht unerheblichen Teil des Rechnungsbetrages oder der Gefährdung der Zahlungsforderung von “Hob by Horse” ist “Hob by Horse” berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ein Anspruch auf die Ge­gen­leis­tung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird i.S.d. § 321 BGB .

10. Eigentumsvorbehalt

“Hob by Horse” behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist “Hob by Horse” zur Rücknahme nach Mah­nung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.

11. Stornierungskosten, Kündigung des Vertrages

Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann “Hob by Horse” unbeschadet der Möglichkeit, ei­nen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auf­tra­ges entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

Bei Dauerschuldverhältnissen ohne Mindestlaufzeit ist das Vertragsverhältnis für beide Vertragspartner mit einer Frist von 4 Wo­chen zum Quartalsende kündbar.

Das Recht der Vertragspartner zur vorzeitigen Kündigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

“Hob by Horse” kann dem Auftraggeber die außerordentliche Kündigung unbeschadet der gesetzlichen Regelungen dann erklären, wenn dieser mit der Entrichtung von Rechnungsbeträgen für zwei fällige monatlichen Leistungspauschalen oder ei­nem erheblichen Teil von zwei Monatsrechnungen in Zahlungsverzug ist.

Von der Beendigung des Vertragsverhältnisses über eine Leistung bleiben alle übrigen Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragspartnern unberührt.

12. Nutzungsrechte

“Hob by Horse” überträgt dem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffende Rechnungen alle für die Verwendung ih­rer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nut­zungsrechte in dem Umfang, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Im Zweifel erfüllt “Hob by Horse” ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bun­des­re­pub­lik Deutschland befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Offene Dateien werden nicht an den Kunden ausgeliefert. Werden offene Dateien / Quellcodes von dem Kunden gewünscht, wird nach Absprache mit dem Kunden je nach Art und Umfang der Nutzungsrechte ein separates Angebot erstellt.

Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei “Hob by Horse”.

Bei gegebenenfalls durch den Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Daten haftet dieser allein, wenn durch die Verwendung Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat “Hob by Horse” von allen An­sprü­chen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

Die Produkte werden in einem ausführbaren bzw. druckfähigen Format geliefert.

13. Impressum

“Hob by Horse” kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Bei Veröffentlichungen wird die Agentur in üblicher Form als Urheber genannt.

14. Gewährleistung

Von “Hob by Horse” gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber, sofern er Kaufmann ist, unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor ei­ner Weiterverarbeitung innerhalb von 14 Tagen, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die un­ver­züg­li­che Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.

“Hob by Horse” haftet für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für Fehler, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern, leistet “Hob by Horse” Gewähr.

Die Gewährleistungspflicht von “Hob by Horse” ist auf die Nachbesserung eines Fehlers innerhalb einer angemessenen Frist beschränkt. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das Recht vor­behalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung eine He­rab­set­zung der Vergütung oder Rück­gän­gigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Fehlschlagen im eben genannten Sinn liegt ins­beson­de­re vor, wenn die Nachbesserung unmöglich ist, wenn sie seitens von “Hob by Horse” ernsthaft und endgültig verweigert wird, wenn sie unzumutbar verzögert wird, wenn sie vergeblich versucht worden ist oder wenn sie dem Auftraggeber wegen der Häufung der Mängel nicht zuzumuten ist.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der (Teil-) Abnahme, in sonstigen Fällen wie gesetzlich geregelt. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Jahre ab Gefahrübergang, unbeschadet der gesetzlichen kaufmännischen Rügeobliegenheiten, soweit keine andere schriftliche Abrede getroffen worden ist.

15. Haftungsbeschränkung

Beruht der Fehler auf einem von “Hob by Horse” zu vertretenden Umstand, so haftet “Hob by Horse” für einen dem Auf­trag­ge­ber hieraus entstehenden Schaden im Rahmen der gesetzlichen Be­stim­mun­gen.

Wei­te­re Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegen “Hob by Horse”, etwa aus Verschulden bei Vertragsschluss, po­si­ti­ve Vertragsverletzung oder Delikt sind auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt.

Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei ei­ner Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit die Deut­sche Post ausnahmsweise eine Garantie übernommen hat.

Im Anwendungsbereich des TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt die Haftungsregel des § 44a TKG in jedem Fall unberührt.

Die Scha­dens­er­satz­pflicht, ist der Hö­he nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter von “Hob by Horse”.

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren nach einem Jahr unbeschadet der Vorschrift des § 202 BGB. Dies gilt nicht, wenn “Hob by Horse” mit Arglist, grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gehandelt hat.

“Hob by Horse” haftet weder für die über ihre Dienste übermittelten Informationen, und zwar insbesondere nicht für de­ren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind, oder dass der Sender rechtswidrig handelt, in dem sie die Informationen übermittelt.

Ist ein schadensverursachendes Ereignis auf Übertragungswegen eines Dritt-Carriers eingetreten, so tritt “Hob by Horse” alle dar­aus resultierenden Ansprüche frei werdend an den Auftraggeber ab.

Leistungserbringungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die für “Hob by Horse” die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen

– hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, be­hörd­li­che Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Dienste von

Dritt-Carriern, auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von “Hob by Horse” oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern bzw. bei den von “Hob by Horse” autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern eintreten -, hat “Hob by Horse” auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese berechtigen “Hob by Horse”, ggf. die Leistung um die Dauer der Verzögerung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Ansonsten liegt ein Fall der Unmöglichkeit vor.

Sofern nicht andere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen eine Haftung aus­schließen, ist sie bei Schäden, die durch die Inanspruchnahme von Diensten von “Hob by Horse” durch die Übermittlung und Speicherung von Daten, und bei Schäden, die ents­tan­den sind, weil die ge­botene Speicherung oder Übermittlung von Daten durch die “Hob by Horse” nicht erfolgt ist, der Höhe nach auf 2.500 EUR beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Die Verfügbarkeit der „Hob by Horse“-Server und der Datenwege bis zum Übergabepunkt in das Internet (Backbone) beträgt mindestens 99 % im Jahresmittel.

“Hob by Horse” haf­tet ge­gen­über Auf­trag­ge­bern, die den Ser­ver von “Hob by Horse” für ge­werb­li­che Zwe­cke wie bei­spiels­wei­se den Be­trieb ei­nes In­ter­net-Shops, Dienst­leis­tungs­an­ge­bo­te etc. nut­zen, nicht für Schä­den jeg­li­cher Art, die un­mit­tel­bar oder mit­tel­bar durch den vo­rüber­ge­hen­den Aus­fall des Ser­vers von “Hob by Horse” ent­stan­den sind oder ent­ste­hen.

„Hob by Horse“ weist den Auftraggeber hiermit darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der von ihr erbrachten Dienste entstehen können, die außerhalb des Einflussbereiches von „Hob by Horse“ liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen Dritter, die nicht im Auftrag von „Hob by Horse“ handeln, von „Hob by Horse“ nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internet sowie höhere Gewalt. Gleichermaßen kann auch die vom Auftraggebern genutzte Hard- und Software oder technische Infrastruktur (z.B. DSL-Anschluss eines anderen Anbieters) Einfluss auf die Leistungen von „Hob by Horse“ haben. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der von „Hob by Horse“ erbrachten Leistung haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der von „Hob by Horse“ erbrachten Leistung.
“Hob by Horse“ führt an ihren Systemen zur Sicherheit des Netzbetriebes, zur Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste und des Datenschutzes regelmäßig Wartungsarbeiten durch. Zu diesem Zwecke kann sie ihre Leistungen unter Berücksichtigung der Belange des Auftraggebern vorübergehend einstellen oder beschränken, soweit objektive Gründe dies rechtfertigen. „Hob by Horse“ wird die Wartungsarbeiten, soweit dies möglich ist, in nutzungsarmen Zeiten durchführen. Sollten längere vorübergehende Leistungseinstellungen oder -beschränkungen erforderlich sein, wird „Hob by Horse“ den Auftraggeber über Art, Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigung zuvor unterrichten, soweit dies den Umständen nach objektiv möglich ist und die Unterrichtung die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungen nicht verzögern würde.
“Hob by Horse “ kann ihre Leistungen ändern, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers für diesen zumutbar ist.

16. Aufrechnungs-, Minderungs- und Zurückbehaltrecht, Rückvergütung

Gegen Ansprüche von “Hob by Horse” kann der Auftraggeber, der Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Recht ist, nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten An­sprü­chen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Gel­tend­machung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.

„Hob by Horse“ hat an allen vom Auftraggeber bereits gestellten Daten, Vorlagen, Manuskripten, Materialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung.

Dauert eine Behinderung, die erheblich ist, länger als zwei Wochen an, ist der Auftraggeber berechtigt, die monatlichen Entgelte ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung bis zum nächs­ten Kündigungstermin entsprechend zu mindern. Eine er­heb­li­che Behinderung liegt vor, wenn

a) der Auftraggeber nicht mehr auf die Inf­ra­struk­tur von “Hob by Horse” zu­grei­fen und dadurch die in der Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste nicht mehr nutzen kann,

b) die Nutzung dieser Dienste insgesamt we­sent­lich erschwert ist bzw. die Nutzung einzelner der in der Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste unmöglich wird,

oder

c) vergleichbare Beschränkungen vorliegen.

Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereichs von “Hob by Horse” liegenden Störung erfolgt kei­ne Rückvergütung von Entgelten. Im übrigen werden Ausfallzeiten nur dann erstattet, wenn “Hob by Horse” oder einer ihrer Er­fül­lungs- oder Ver­richtungsgehilfen den Fehler mindestens fahrlässig verursacht hat und sich der Aus­fallzeitraum über mehr als ei­nen Werktag erstreckt. “Hob by Horse” informiert den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung und ers­tat­tet unverzüglich die diesbezügliche Gegenleistung.

Behauptet der Auftraggeber, dass ihm berechnete Leistungen nicht von ihm oder Dritten, für die er einzustehen hat, verursacht worden sind, so muss er dies nachweisen.

17. Geheimhaltung, Verschwiegenheit, Datenschutz

Der Auftraggeber wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 4 des Teledienst-Da­ten­schutz­ge­set­zes davon unterrichtet, dass “Hob by Horse” seine Firma und Anschrift (Identität) in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben Information, maschinell verarbeitet.

“Hob by Horse” verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – we­der aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

“Hob by Horse” hat durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und/oder Beauftragten sichergestellt, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Ge­schäfts- und Be­triebs­geheimnisse unterlassen.

Entsprechende Verpflichtungen treffen den Auftraggeber in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von “Hob by Horse”. Dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase/Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten betreffen (Verbindungsdaten), wie z.B. der Zeitpunkt, die Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads, von “Hob by Horse” während der Dauer des Vertrages gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist. Mit der Erhebung und Speicherung erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis. Die erhobenen Bestandsdaten verarbeitet und nutzt “Hob by Horse” auch zur Beratung seiner Auftraggeber, zur Eigenwerbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Leistungen. Der Auftraggeber kann einer sol­chen Nutzung seiner Daten widersprechen. “Hob by Horse” wird diese Daten ohne dessen Einverständnis nicht an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur insoweit nicht, als die Daten ohnehin öffentlich zugänglich sind oder “Hob by Horse” gesetzlich verpflichtet ist, Dritten, ins­be­son­de­re Straf­ver­fol­gungs­behörden, solche Daten zu offenbaren oder soweit international anerkannte technische Normen dies vor­se­hen und der Auftraggeber nicht widerspricht.

18. Pass­wort

So­fern der Auf­tra­gge­ber für den Zugang zum Server ein in­di­vi­du­el­les “Passwort” er­hält, ver­sich­ert er be­reits im eigenen Interesse, das Passwort vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber verwaltet Passwörter und sonstige Zugangsdaten sorgfältig und hält sie geheim. Er ist verpflichtet, auch solche Leistungen zu bezahlen, die Dritte über seine Zugangsdaten und Passwörter nutzen oder bestellen, soweit er dies zu vertreten hat

19. E-Mails

„Hob by Horse“ behält sich für E-Mails und UMS vor, die Größe von ein- und ausgehenden Nachrichten zu beschränken, soweit dies für die Auftraggeber zumutbar ist.
“Hob by Horse“ ist berechtigt, auf bereitgestellten Accounts eingegangene E-Mail-Nachrichten zu löschen, a) nachdem diese vom Auftraggebern abgerufen wurden, b) nachdem sie gemäß Auftraggeberweisung weitergeleitet wurden, c) nachdem sie 60 Tage gespeichert wurden.

“Hob by Horse” ist al­ler­dings nicht ver­pflich­tet, die Lö­schung vor­zu­neh­men. Der Auftrag­ge­ber ist selbst da­für ver­ant­wort­lich, durch recht­zei­ti­ge Lö­schung zu ver­hin­dern, dass sein Spei­cher die Ka­pa­zi­täts­gren­ze er­reicht mit der Fol­ge der Nicht­auf­nah­me wei­te­rer elekt­ro­ni­scher Nach­rich­ten.

20. Nutzungsbedingungen Server

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass seine Domain(s) und seine Inhalte weder gesetzliche Vorschriften noch Rechte Dritter verletzen. „Hob by Horse“ weist darauf hin, dass gegebenenfalls – insbesondere bei internationalen Domains – andere nationale Rechtsordnungen zu beachten sind.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Domains oder Inhalte zum Abruf anzubieten, die extremistischer (insbesondere rechtsextremistischer) Natur sind oder pornographische oder kommerzielle erotische Angebote beinhalten. Dies gilt auch, wenn solche Inhalte durch Hyperlinks oder sonstige Verbindungen, die der Auftraggeber auf Seiten Dritter setzt, zugänglich gemacht werden. Die Versendung von Spam-Mails ist untersagt. Dies umfasst insbesondere die Versendung unzulässiger, unverlangter Werbung an Dritte. Bei der Versendung von E-Mails ist es zudem untersagt, falsche Absenderdaten anzugeben oder die Identität des Absenders auf sonstige Weise zu verschleiern. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei kommerzieller Kommunikation diesen Charakter durch eine entsprechende Gestaltung der E-Mail deutlich zu machen.
Der Auftraggeber achtet darauf, mengenmäßig begrenzte Inklusivleistungen nicht zu überschreiten, sofern eine Überschreitung vertraglich nicht vereinbart ist. Sofern „Hob by Horse“ feststellt, dass das Trafficvolumen eines Auftraggebern eines Webhosting-Paketes, den für das entsprechende Vertragsverhältnis vorgesehenen Rahmen in einem Monat um mehr als 10 Prozent überschreitet, wird sie den Auftraggebern hierüber informieren. Sie kann daraufhin dem Auftraggebern anbieten, das nächst höhere Vertragsverhältnis (z.B. ein höherwertiges Webhosting-Paket) mit einem entsprechend höheren Trafficvolumen abzuschließen. Sollte ein Angebot zu einem Wechsel in das nächst höhere Vertragsverhältnis durch den Auftraggebern abgelehnt werden, kann „Hob by Horse“ das Vertragsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.

21. Besonderen Bedingungen über die Miete von Servern und damit zusammenhängenden Dienstleistungen

Soweit „Hob by Horse“ dem Auftraggeber Software bereitstellen, ist „Hob by Horse“ nicht zur Bereitstellung von neuen Versionen insbesondere Updates, Release oder Patches verpflichtet, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

Die für die Nutzung der beauftragten Leistungen erforderliche Hardware wird vom Auftraggeber gestellt und ist nicht Bestandteil des Vertrages. Sollten nach Vertragsabschluss Anpassungen der Hardware erforderlich werden, so liegen diese im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

22. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist Os­na­brück, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Gerichtsstand gilt auch für andere als die eben genannten Personen, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, sofort nach Vertragsschluss seinen Wohn- und/oder Geschäftssitz aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- und/oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.

23. Sonstiges

Änderungen und Zusätze von Aufträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.

Mündliche Nebenabreden sind recht­lich nicht bin­dend.

Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

Die Par­tei­en sind ver­pflich­tet, nich­ti­ge oder feh­len­de Bestimmungen durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirt­schaft­li­chen Sinn der unwirksamen am nächsten kommt, zu ersetzen.

E-Mails gelten als zugestellt, wenn sie vom Adressatenmailserver angenommen worden sind. Verschlüsselung oder Sig­na­tur der Nachrichten und Daten erfolgt nur auf ausdrückliche schriftliche Abrede hin.

Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung von “Hob by Horse” gestattet.

Im Anwendungsbereich der Telekommunikationskundenschutzverordnung geht deren etwaig zwingendes Recht anderslautender Regelungen dieser Bestimmungen vor. Auch das Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt, ebenso wie Herstellergarantien.

“Hob by Horse” wird in aller Regel nur aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen tätig. Bereits mit erstmaligem Zugriff auf das Netzwerk von “Hob by Horse” bzw. Nutzung der Dienste von “Hob by Horse” gelten diese Bedingungen als angenommen.

“Hob by Horse” ist berechtigt, in den von ihr erstellten und/oder veränderten Seiten META- Informationen einzubringen, die ins­be­son­de­re Urheberbezeichnung und Marken im weiteren Sinne sowie Urheber- und Leistungsschutzrechte betreffen. Solche An­ga­ben werden von den Vertragsparteien im Zweifel nicht als redaktionelle Bearbeitung der Dokumente angesehen. Eine Über­nah­me redaktioneller Verantwortung ist mit der Einbringung dieser META- Informationen nicht verbunden. Ist oder wird “Hob by Horse” gesetzlich dazu verpflichtet, Angaben in Internet- Seiten offen oder als META- Daten zu hinterlegen, so ist “Hob by Horse” nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit der Auftraggeber nicht innerhalb angemessener Frist dem Verlangen von “Hob by Horse” nachkommt

oder “Gefahr im Verzuge” vorliegt, berechtigt, diese Angaben auch ohne die ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers zu hinterlegen, soweit sie “Hob by Horse” bekannt sind, oder, bis zur rechtsgültigen Hinterlegung der Informationen durch den Auftraggeber, die Internet-Seiten vom Netz zu nehmen.