1. Allgemeines
Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Werbe- und Internetagentur Hob by Horse GmbH (nachfolgend: “Hob by Horse” genannt) und den Auftraggebern gelten für alle Angebote und Leistungen der Werbe- und/oder der Internetagentur “Hob by Horse” ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung. Die Auftraggeber können diese AGB unter der Webadresse www.hob-by-horse.de jederzeit aufrufen und mit Hilfe ihres Internetbrowsers ausdrucken oder auf ihrem Rechner speichern.
Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Dienstleistungen und/oder Werke der Werbe- und Internetagentur. Die Art der Dienstleistungen und Werke im Einzelnen ergibt sich aus der von der Agentur entwickelten Konzeption, dem Angebot, den Aktionsvorschlägen bzw. den Einzelaufträgen.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn “Hob by Horse” stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferungsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.
“Hob by Horse” kann diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und ergänzende besondere Geschäftsbedingungen nachträglich ändern. In einem solchen Fall wird “Hob by Horse” dem Auftraggeber die geänderten Bedingungen mitteilen und die Änderungen deutlich hervorheben. Wenn der Auftraggeber mit diesen Änderungen nicht einverstanden ist, kann der Auftraggeber innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung widersprechen. Erfolgt in dieser Zeit kein Widerspruch, gelten die Änderungen als genehmigt, soweit der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. HGB ist. “Hob by Horse” wird den Auftraggeber auf das Widerspruchsrecht, die Bedeutung des Verhaltens des Auftraggebers und auf die hieraus resultierenden Rechtsfolgen in der Änderungsmitteilung besonders hinweisen, soweit der Auftraggeber nicht Kaufmann i.S.. HGB ist.
Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, soweit nicht im Einzelnen Abweichendes vereinbart ist. Sie gelten auch für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist.
2. Vertragsschluss
Die Angebote von „Hob by Horse“ sind freibleibend und unverbindlich.
Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Vertrag schriftlich geschlossen wurde, die Bestellung des Auftraggebers durch „Hob by Horse“ schriftlich bestätigt wird oder „Hob by Horse“ mit der Ausführung begonnen hat.
Vorleistungen, die „Hob by Horse“ im Rahmen eines Angebots auf Wunsch des Auftraggebers erbringt, können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, wenn es nicht zu einem Vertragsabschluss kommt.
3. Präsentation
Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch “Hob by Horse” sowie deren Präsentation erfolgt – sofern nichts anderes in Aufträgen vereinbart worden ist – gegen Zahlung eines gesonderten Präsentationshonorars.
Jegliche, auch nur teilweise Verwendung der von “Hob by Horse” im Hinblick und mit dem Ziel eines Vertragsabschlusses dem potentiellen Auftraggeber vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen (Präsentationen), unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind, bedarf der vorherigen Zustimmung von “Hob by Horse”. Dieser Zustimmungsvorbehalt gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwertung der den Arbeiten und Leistungen von “Hob by Horse” zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln keinen Niederschlag gefunden haben.
In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen von “Hob by Horse”.
Werden Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von “Hob by Horse” im Rahmen von Präsentationen vorgelegten Arbeiten vereinbarungsgemäß voll bezahlt, gehen die Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrecht entsprechend den Ausführungen unter Punkt 12 über.
4. Leistungsumfang und Abwicklung der Aufträge
Der Leistungsumfang der Aufträge ergibt sich sowohl aus dem Vertrag als auch aus der jeweils beim Vertragsschluss aktuellen Produkt- oder Leistungsbeschreibung.
Zusätzliche und/oder nachträgliche Änderungen bedürfen der Schriftform.
Die von “Hob by Horse” übersandten Entwürfe/Muster sind verbindlich, sobald sie vom Auftraggeber freigegeben worden sind.
Die vom Auftraggeber benannten Ansprechpartner müssen insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Texten und sonstigen Abstimmungsvorgängen zeichnungsberechtigt sein. Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung müssen vom Auftraggeber rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden.
Soweit von “Hob by Horse” Dritte, beispielsweise Druckereien im Rahmen des Vertragsverhältnisses beauftragt worden sind, Mengen für den Auftraggeber herzustellen und zu liefern, haftet “Hob by Horse” nicht für Mehr- oder Minderlieferungen in einem Umfang von bis zu 10 %.
Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen etc.), die “Hob by Horse” erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum von “Hob by Horse”. “Hob by Horse” sind weder zur Herausgabe noch zur Aufbewahrung verpflichtet.
5. Treuebindung
Die Treuebindung an den Auftraggeber verpflichtet “Hob by Horse” zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des Auftraggebers ausgerichteten Beratung sowie einer dementsprechenden Auswahl dritter Unternehmen, z.B. für Produktionsvorgänge. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Auftraggebers.
6. Konkurrenzausschluss
„Hob by Horse“ verpflichtet sich, den Auftraggeber über mögliche Konkurrenzkonflikte mit anderen Auftraggebern zu informieren und gewährt auf Verlangen Konkurrenzausschluss für im einzelnen festzulegende Produkt- und Dienstleistungsbereiche zu Gunsten des Auftraggebers.
Mit der Einräumung eines Konkurrenzausschlusses durch „Hob by Horse“ korrespondiert die Verpflichtung des Auftraggebers, während des ungekündigten Vertrages mit „Hob by Horse“ im Bereich des Vertragsgegenstandes keine Agenturen für Werbung gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Gestaltung und Durchführung des vertragsgegenständlichen Projekts zu beauftragen.
7. Auftragserteilung an Dritte
“Hob by Horse” ist berechtigt, die ihr übertragenen Aufgaben selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.
“Hob by Horse” ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an deren Erstellung “Hob by Horse” vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen des Auftraggebers zu erteilen, es sei denn, der Auftraggeber behält sich dieses Recht ausdrücklich vor und gibt diese Information an “Hob by Horse” schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Vertragsschluss bekannt.
Hat der Auftraggeber innerhalb dieser Frist von zwei Wochen keine ausdrückliche Erklärung abgegeben, gilt sein Schweigen als Erteilung einer Vollmacht, soweit er Kaufmann i.S.d. HGB ist. “Hob by Horse” wird den Auftraggeber, der nicht Kaufmann i.S.d. HGB ist, auf diese Bedeutung seines Verhaltens und auf die hieraus resultierenden Rechtsfolgen in der bei Vertragsschluss besonders hinweisen.
Aufträge erteilt “Hob by Horse” in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln (einen gestaffelten Wiederholungsrabatt , der dem werbenden Unternehmen für das mehrfache Schalten eines (identischen) Werbemittels im gleichen Werbeträger gewährt wird) in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt-/ oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird.
Für mangelhafte Leistungen Dritter oder der Werbeträger haftet “Hob by Horse” nicht. “Hob by Horse” verpflichtet sich allerdings im Falle einer mangelhaften Leistung zum Ersatz für den Gewährleistungsausschluss ihre Gewährleistungsansprüche gegen Dritte oder den Werbeträger an den Auftraggeber abzutreten.
8. Lieferung und Lieferfristen
“Hob by Horse” hat ihre Lieferpflicht erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von “Hob by Horse” zur Versendung/Live gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung, z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung, gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.
Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Erstellung von Leistungskatalogen/Pflichtenheften) ordnungsgemäß erfüllt hat und die Termine von “Hob by Horse” schriftlich bestätigt worden sind.
Von “Hob by Horse” zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild-, Strich- oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von “Hob by Horse” bestätigt worden ist.
Gerät “Hob by Horse” mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zu Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereichs von “Hob by Horse” liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes erheblichen Einfluss haben. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. “Hob by Horse” wird das Auftreten sowie die Tatsache, dass ein derartiges Hindernis behoben ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.
Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen sind nur dann Aufgaben von “Hob by Horse”, wenn diese ausdrücklich vereinbart sind .
Lieferungen erfolgen auf Kosten von “Hob by Horse”. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind hiervon jedoch nicht erfasst. Diese Kosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so kann “Hob by Horse” den entstandenen Leistungsausfall dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
9. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
Vereinbarte Preise sind Netto-Preise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgaben, Zölle oder sonstige auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
Fremd- und Nebenkosten, wie die Kosten für die Einschaltung von Fotografen, Stylisten, Designern u.ä. sowie Aufwendungen für Telefon, Telefax, Kurier, Reisespesen u.ä. sind gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Bei Werbemittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich.
Das Entgelt für Leistungen von „Hob by Horse“ ist für „Hob by Horse“ kostenfrei in voller Höhe ohne Abzüge wie Skonti oder Rabatte zu sofort nach Rechnungsstellung zu zahlen.
Das Entgelt ist grundsätzlich auf das auf den Geschäftsunterlagen von „Hob by Horse“ genannten Konto zu überweisen. Statt dessen ist jedoch auch Barzahlung möglich.
Der Auftraggeber gerät mit der Zahlung zehn Tage nach Rechnungsstellung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt erhebt „Hob by Horse“ Verzugszinsen in Höhe von 4 % Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, der dem Bundesanzeiger oder dem Internet entnommen werden kann. Ist an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt, beträgt der Zinssatz 8 % Punkte über dem Basiszinssatz.
Über die Verzugszinsen hinaus behält sich „Hob by Horse“ die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vor.
Rügt der Auftraggeber, der Auftrag sei nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden, so tritt die Fälligkeit des Entgelts bzw. bei vereinbarter Ratenzahlung der letzten Rate erst mit der Behebung des gerügten Mangels ein, wenn „Hob by Horse“ diesen entweder anerkannt hat oder im Falle einer streitigen Auseinandersetzung die Berechtigung der Rüge in der das entsprechende Verfahren abschließenden Entscheidung festgestellt wird.
Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift hat der Auftraggeber “Hob by Horse” die entstandenen Kosten im vollem Umfang zu ersetzen. Wurde vom Auftraggeber eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, verpflichtet sich dieser, jede Änderung seiner Bankverbindung unverzüglich an “Hob by Horse” mitzuteilen.
Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von “Hob by Horse” nicht anerkannten Gegenansprüche des Auftraggebers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
Bei länger andauernden Projekten behält “Hob by Horse” sich die Erstellung von Teilrechnungen vor.
Mit diesen sollen die bisher erbrachten Leistungen abgegrenzt werden.
“Hob by Horse” behält sich bei Dauerschuldverhältnissen eine Änderung der Preise vor, die mit angemessener Frist angekündigt werden.
Bei Dauerschuldverhältnissen sind Leistungsentgelte, beginnend mit dem Tage der Leistungs- bereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Entgelte monatlich jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus zu zahlen, wobei der Auftraggeber verpflichtet ist, auf Anforderung von “Hob by Horse” dieser eine Lastschriftermächtigung zu erteilen. Entgelte für Teile eines Kalendermonats werden für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Entgelts berechnet. “Hob by Horse” kann für den Folgemonat den Leistungsentgelten einen Mehraufwandauf- schlag hinzuberechnen, der sich nach dem Vormonatsmehraufkommen richtet (Heraufstufung). Minderverbrauch wird in der Folgerechnung verrechnet.
Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von “Hob by Horse” sind sofort nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch 2 Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.
Im Falle des Zahlungsverzuges mit einem nicht unerheblichen Teil des Rechnungsbetrages oder der Gefährdung der Zahlungsforderung von “Hob by Horse” ist “Hob by Horse” berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird i.S.d. § 321 BGB .
10. Eigentumsvorbehalt
“Hob by Horse” behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist “Hob by Horse” zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
11. Stornierungskosten, Kündigung des Vertrages
Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann “Hob by Horse” unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Bei Dauerschuldverhältnissen ohne Mindestlaufzeit ist das Vertragsverhältnis für beide Vertragspartner mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende kündbar.
Das Recht der Vertragspartner zur vorzeitigen Kündigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
“Hob by Horse” kann dem Auftraggeber die außerordentliche Kündigung unbeschadet der gesetzlichen Regelungen dann erklären, wenn dieser mit der Entrichtung von Rechnungsbeträgen für zwei fällige monatlichen Leistungspauschalen oder einem erheblichen Teil von zwei Monatsrechnungen in Zahlungsverzug ist.
Von der Beendigung des Vertragsverhältnisses über eine Leistung bleiben alle übrigen Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragspartnern unberührt.
12. Nutzungsrechte
“Hob by Horse” überträgt dem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffende Rechnungen alle für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Im Zweifel erfüllt “Hob by Horse” ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Offene Dateien werden nicht an den Kunden ausgeliefert. Werden offene Dateien / Quellcodes von dem Kunden gewünscht, wird nach Absprache mit dem Kunden je nach Art und Umfang der Nutzungsrechte ein separates Angebot erstellt.
Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei “Hob by Horse”.
Bei gegebenenfalls durch den Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Daten haftet dieser allein, wenn durch die Verwendung Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat “Hob by Horse” von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
Die Produkte werden in einem ausführbaren bzw. druckfähigen Format geliefert.
13. Impressum
“Hob by Horse” kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Bei Veröffentlichungen wird die Agentur in üblicher Form als Urheber genannt.
14. Gewährleistung
Von “Hob by Horse” gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber, sofern er Kaufmann ist, unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung innerhalb von 14 Tagen, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.
“Hob by Horse” haftet für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für Fehler, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern, leistet “Hob by Horse” Gewähr.
Die Gewährleistungspflicht von “Hob by Horse” ist auf die Nachbesserung eines Fehlers innerhalb einer angemessenen Frist beschränkt. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Fehlschlagen im eben genannten Sinn liegt insbesondere vor, wenn die Nachbesserung unmöglich ist, wenn sie seitens von “Hob by Horse” ernsthaft und endgültig verweigert wird, wenn sie unzumutbar verzögert wird, wenn sie vergeblich versucht worden ist oder wenn sie dem Auftraggeber wegen der Häufung der Mängel nicht zuzumuten ist.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der (Teil-) Abnahme, in sonstigen Fällen wie gesetzlich geregelt. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Jahre ab Gefahrübergang, unbeschadet der gesetzlichen kaufmännischen Rügeobliegenheiten, soweit keine andere schriftliche Abrede getroffen worden ist.
15. Haftungsbeschränkung
Beruht der Fehler auf einem von “Hob by Horse” zu vertretenden Umstand, so haftet “Hob by Horse” für einen dem Auftraggeber hieraus entstehenden Schaden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Weitere Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegen “Hob by Horse”, etwa aus Verschulden bei Vertragsschluss, positive Vertragsverletzung oder Delikt sind auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt.
Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit die Deutsche Post ausnahmsweise eine Garantie übernommen hat.
Im Anwendungsbereich des TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt die Haftungsregel des § 44a TKG in jedem Fall unberührt.
Die Schadensersatzpflicht, ist der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter von “Hob by Horse”.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren nach einem Jahr unbeschadet der Vorschrift des § 202 BGB. Dies gilt nicht, wenn “Hob by Horse” mit Arglist, grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gehandelt hat.
“Hob by Horse” haftet weder für die über ihre Dienste übermittelten Informationen, und zwar insbesondere nicht für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind, oder dass der Sender rechtswidrig handelt, in dem sie die Informationen übermittelt.
Ist ein schadensverursachendes Ereignis auf Übertragungswegen eines Dritt-Carriers eingetreten, so tritt “Hob by Horse” alle daraus resultierenden Ansprüche frei werdend an den Auftraggeber ab.
Leistungserbringungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die für “Hob by Horse” die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen
– hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Dienste von
Dritt-Carriern, auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von “Hob by Horse” oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern bzw. bei den von “Hob by Horse” autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern eintreten -, hat “Hob by Horse” auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese berechtigen “Hob by Horse”, ggf. die Leistung um die Dauer der Verzögerung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Ansonsten liegt ein Fall der Unmöglichkeit vor.
Sofern nicht andere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen eine Haftung ausschließen, ist sie bei Schäden, die durch die Inanspruchnahme von Diensten von “Hob by Horse” durch die Übermittlung und Speicherung von Daten, und bei Schäden, die entstanden sind, weil die gebotene Speicherung oder Übermittlung von Daten durch die “Hob by Horse” nicht erfolgt ist, der Höhe nach auf 2.500 EUR beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Die Verfügbarkeit der „Hob by Horse“-Server und der Datenwege bis zum Übergabepunkt in das Internet (Backbone) beträgt mindestens 99 % im Jahresmittel.
“Hob by Horse” haftet gegenüber Auftraggebern, die den Server von “Hob by Horse” für gewerbliche Zwecke wie beispielsweise den Betrieb eines Internet-Shops, Dienstleistungsangebote etc. nutzen, nicht für Schäden jeglicher Art, die unmittelbar oder mittelbar durch den vorübergehenden Ausfall des Servers von “Hob by Horse” entstanden sind oder entstehen.
„Hob by Horse“ weist den Auftraggeber hiermit darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der von ihr erbrachten Dienste entstehen können, die außerhalb des Einflussbereiches von „Hob by Horse“ liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen Dritter, die nicht im Auftrag von „Hob by Horse“ handeln, von „Hob by Horse“ nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internet sowie höhere Gewalt. Gleichermaßen kann auch die vom Auftraggebern genutzte Hard- und Software oder technische Infrastruktur (z.B. DSL-Anschluss eines anderen Anbieters) Einfluss auf die Leistungen von „Hob by Horse“ haben. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der von „Hob by Horse“ erbrachten Leistung haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der von „Hob by Horse“ erbrachten Leistung.
“Hob by Horse“ führt an ihren Systemen zur Sicherheit des Netzbetriebes, zur Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste und des Datenschutzes regelmäßig Wartungsarbeiten durch. Zu diesem Zwecke kann sie ihre Leistungen unter Berücksichtigung der Belange des Auftraggebern vorübergehend einstellen oder beschränken, soweit objektive Gründe dies rechtfertigen. „Hob by Horse“ wird die Wartungsarbeiten, soweit dies möglich ist, in nutzungsarmen Zeiten durchführen. Sollten längere vorübergehende Leistungseinstellungen oder -beschränkungen erforderlich sein, wird „Hob by Horse“ den Auftraggeber über Art, Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigung zuvor unterrichten, soweit dies den Umständen nach objektiv möglich ist und die Unterrichtung die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungen nicht verzögern würde.
“Hob by Horse “ kann ihre Leistungen ändern, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers für diesen zumutbar ist.
16. Aufrechnungs-, Minderungs- und Zurückbehaltrecht, Rückvergütung
Gegen Ansprüche von “Hob by Horse” kann der Auftraggeber, der Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Recht ist, nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.
„Hob by Horse“ hat an allen vom Auftraggeber bereits gestellten Daten, Vorlagen, Manuskripten, Materialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
Dauert eine Behinderung, die erheblich ist, länger als zwei Wochen an, ist der Auftraggeber berechtigt, die monatlichen Entgelte ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung bis zum nächsten Kündigungstermin entsprechend zu mindern. Eine erhebliche Behinderung liegt vor, wenn
a) der Auftraggeber nicht mehr auf die Infrastruktur von “Hob by Horse” zugreifen und dadurch die in der Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste nicht mehr nutzen kann,
b) die Nutzung dieser Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist bzw. die Nutzung einzelner der in der Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste unmöglich wird,
oder
c) vergleichbare Beschränkungen vorliegen.
Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereichs von “Hob by Horse” liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Im übrigen werden Ausfallzeiten nur dann erstattet, wenn “Hob by Horse” oder einer ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen den Fehler mindestens fahrlässig verursacht hat und sich der Ausfallzeitraum über mehr als einen Werktag erstreckt. “Hob by Horse” informiert den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung und erstattet unverzüglich die diesbezügliche Gegenleistung.
Behauptet der Auftraggeber, dass ihm berechnete Leistungen nicht von ihm oder Dritten, für die er einzustehen hat, verursacht worden sind, so muss er dies nachweisen.
17. Geheimhaltung, Verschwiegenheit, Datenschutz
Der Auftraggeber wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 4 des Teledienst-Datenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass “Hob by Horse” seine Firma und Anschrift (Identität) in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben Information, maschinell verarbeitet.
“Hob by Horse” verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
“Hob by Horse” hat durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und/oder Beauftragten sichergestellt, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
Entsprechende Verpflichtungen treffen den Auftraggeber in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von “Hob by Horse”. Dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase/Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten betreffen (Verbindungsdaten), wie z.B. der Zeitpunkt, die Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads, von “Hob by Horse” während der Dauer des Vertrages gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist. Mit der Erhebung und Speicherung erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis. Die erhobenen Bestandsdaten verarbeitet und nutzt “Hob by Horse” auch zur Beratung seiner Auftraggeber, zur Eigenwerbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Leistungen. Der Auftraggeber kann einer solchen Nutzung seiner Daten widersprechen. “Hob by Horse” wird diese Daten ohne dessen Einverständnis nicht an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur insoweit nicht, als die Daten ohnehin öffentlich zugänglich sind oder “Hob by Horse” gesetzlich verpflichtet ist, Dritten, insbesondere Strafverfolgungsbehörden, solche Daten zu offenbaren oder soweit international anerkannte technische Normen dies vorsehen und der Auftraggeber nicht widerspricht.
18. Passwort
Sofern der Auftraggeber für den Zugang zum Server ein individuelles “Passwort” erhält, versichert er bereits im eigenen Interesse, das Passwort vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber verwaltet Passwörter und sonstige Zugangsdaten sorgfältig und hält sie geheim. Er ist verpflichtet, auch solche Leistungen zu bezahlen, die Dritte über seine Zugangsdaten und Passwörter nutzen oder bestellen, soweit er dies zu vertreten hat
19. E-Mails
„Hob by Horse“ behält sich für E-Mails und UMS vor, die Größe von ein- und ausgehenden Nachrichten zu beschränken, soweit dies für die Auftraggeber zumutbar ist.
“Hob by Horse“ ist berechtigt, auf bereitgestellten Accounts eingegangene E-Mail-Nachrichten zu löschen, a) nachdem diese vom Auftraggebern abgerufen wurden, b) nachdem sie gemäß Auftraggeberweisung weitergeleitet wurden, c) nachdem sie 60 Tage gespeichert wurden.
“Hob by Horse” ist allerdings nicht verpflichtet, die Löschung vorzunehmen. Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, durch rechtzeitige Löschung zu verhindern, dass sein Speicher die Kapazitätsgrenze erreicht mit der Folge der Nichtaufnahme weiterer elektronischer Nachrichten.
20. Nutzungsbedingungen Server
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass seine Domain(s) und seine Inhalte weder gesetzliche Vorschriften noch Rechte Dritter verletzen. „Hob by Horse“ weist darauf hin, dass gegebenenfalls – insbesondere bei internationalen Domains – andere nationale Rechtsordnungen zu beachten sind.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Domains oder Inhalte zum Abruf anzubieten, die extremistischer (insbesondere rechtsextremistischer) Natur sind oder pornographische oder kommerzielle erotische Angebote beinhalten. Dies gilt auch, wenn solche Inhalte durch Hyperlinks oder sonstige Verbindungen, die der Auftraggeber auf Seiten Dritter setzt, zugänglich gemacht werden. Die Versendung von Spam-Mails ist untersagt. Dies umfasst insbesondere die Versendung unzulässiger, unverlangter Werbung an Dritte. Bei der Versendung von E-Mails ist es zudem untersagt, falsche Absenderdaten anzugeben oder die Identität des Absenders auf sonstige Weise zu verschleiern. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei kommerzieller Kommunikation diesen Charakter durch eine entsprechende Gestaltung der E-Mail deutlich zu machen.
Der Auftraggeber achtet darauf, mengenmäßig begrenzte Inklusivleistungen nicht zu überschreiten, sofern eine Überschreitung vertraglich nicht vereinbart ist. Sofern „Hob by Horse“ feststellt, dass das Trafficvolumen eines Auftraggebern eines Webhosting-Paketes, den für das entsprechende Vertragsverhältnis vorgesehenen Rahmen in einem Monat um mehr als 10 Prozent überschreitet, wird sie den Auftraggebern hierüber informieren. Sie kann daraufhin dem Auftraggebern anbieten, das nächst höhere Vertragsverhältnis (z.B. ein höherwertiges Webhosting-Paket) mit einem entsprechend höheren Trafficvolumen abzuschließen. Sollte ein Angebot zu einem Wechsel in das nächst höhere Vertragsverhältnis durch den Auftraggebern abgelehnt werden, kann „Hob by Horse“ das Vertragsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
21. Besonderen Bedingungen über die Miete von Servern und damit zusammenhängenden Dienstleistungen
Soweit „Hob by Horse“ dem Auftraggeber Software bereitstellen, ist „Hob by Horse“ nicht zur Bereitstellung von neuen Versionen insbesondere Updates, Release oder Patches verpflichtet, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
Die für die Nutzung der beauftragten Leistungen erforderliche Hardware wird vom Auftraggeber gestellt und ist nicht Bestandteil des Vertrages. Sollten nach Vertragsabschluss Anpassungen der Hardware erforderlich werden, so liegen diese im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
22. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist Osnabrück, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Gerichtsstand gilt auch für andere als die eben genannten Personen, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, sofort nach Vertragsschluss seinen Wohn- und/oder Geschäftssitz aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- und/oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.
23. Sonstiges
Änderungen und Zusätze von Aufträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.
Mündliche Nebenabreden sind rechtlich nicht bindend.
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
Die Parteien sind verpflichtet, nichtige oder fehlende Bestimmungen durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen am nächsten kommt, zu ersetzen.
E-Mails gelten als zugestellt, wenn sie vom Adressatenmailserver angenommen worden sind. Verschlüsselung oder Signatur der Nachrichten und Daten erfolgt nur auf ausdrückliche schriftliche Abrede hin.
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung von “Hob by Horse” gestattet.
Im Anwendungsbereich der Telekommunikationskundenschutzverordnung geht deren etwaig zwingendes Recht anderslautender Regelungen dieser Bestimmungen vor. Auch das Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt, ebenso wie Herstellergarantien.
“Hob by Horse” wird in aller Regel nur aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen tätig. Bereits mit erstmaligem Zugriff auf das Netzwerk von “Hob by Horse” bzw. Nutzung der Dienste von “Hob by Horse” gelten diese Bedingungen als angenommen.
“Hob by Horse” ist berechtigt, in den von ihr erstellten und/oder veränderten Seiten META- Informationen einzubringen, die insbesondere Urheberbezeichnung und Marken im weiteren Sinne sowie Urheber- und Leistungsschutzrechte betreffen. Solche Angaben werden von den Vertragsparteien im Zweifel nicht als redaktionelle Bearbeitung der Dokumente angesehen. Eine Übernahme redaktioneller Verantwortung ist mit der Einbringung dieser META- Informationen nicht verbunden. Ist oder wird “Hob by Horse” gesetzlich dazu verpflichtet, Angaben in Internet- Seiten offen oder als META- Daten zu hinterlegen, so ist “Hob by Horse” nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit der Auftraggeber nicht innerhalb angemessener Frist dem Verlangen von “Hob by Horse” nachkommt
oder “Gefahr im Verzuge” vorliegt, berechtigt, diese Angaben auch ohne die ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers zu hinterlegen, soweit sie “Hob by Horse” bekannt sind, oder, bis zur rechtsgültigen Hinterlegung der Informationen durch den Auftraggeber, die Internet-Seiten vom Netz zu nehmen.